ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FA. PUREX Reinigung GmbH

  1. Angebote

1.1 Alle Angebote sind freibleibend.

1.2 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Pläne und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne eine Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterhaltung des Auftrages zurückzugeben.

  1. Preise

2.1 Im Allgemeinen gelten die Preise des Auftragnehmers als angenommen, sofern nicht sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung oder des Vertrages schriftlich Einspruch erhoben wird.

2.2 Die Preise errechnen sich auf der Kostengrundlage des Angebotstages. Im Falle von Veränderungen der Tariflöhne, der Lohnfolgekosten oder der Material- bzw. Energiekosten behält sich der Auftragnehmer eine Preisberichtigung vor. Bei Änderung der Tariflöhne wird der Preis um 85% der Lohnänderung erhöht oder ermäßigt.

2.3 Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Erhöhung oder Ermäßigung hindern die Pflicht zur Bezahlung nicht. Die angebotenen Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Steuersatz in Rechnung gestellt. Der Anteil der zugrunde gelegten Materialkosten am Reinigungspreis beträgt 4 %, der Energiekostenanteil 2 %. Diese Kosten werden im Verhältnis der effektiven Kostenveränderung angepasst. Im Falle einer Festpreisvereinbarung sind Kostensteigerungen durch gesetzliche Änderungen, wie z. B. Beiträge zur Sozialversicherung, berufsgenossenschaftliche Beiträge oder andere durch gesetzliche Vorgaben verursachte Effekte von der Preisbindung ausgenommen.

2.4 Eine Minderung des vereinbarten Leistungsumfangs um mehr als 20 % berechtigt den Auftragnehmer zu einer Anhebung der vereinbarten Einheitspreise.

  1. Ausführung

3.1 Weisungen gegenüber Reinigungskräften obliegen ausschließlich Purex- Mitarbeitern. Ausnahme bilden Weisungen bei Gefahr im Verzug.

3.2 Zugesagte Ausführungstermine sollten nach bester Möglichkeit eingehalten werden. Gelingt das in Einzelfällen nicht, bleiben Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzugsschaden ausgeschlossen.

3.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Reinigung gründlich und schonend entsprechend dem Stand der Technik durchzuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die beauftragten Arbeiten ganz oder teilweise von Dritten durchführen zu lassen.

3.4 Ist der Auftragnehmer durch höhere Gewalt nicht in der Lage, die Reinigung auszuführen, behält der Vertrag dennoch seine Gültigkeit. Eine Reinigungsgebühr ist jedoch während dieser Zeit nicht zu bezahlen. Ersatzansprüche, gleich welcher Art können durch den Ausfall der Reinigung nicht abgeleitet werden.

3.5 Der volle Vertragspreis ist, unabhängig von der Anzahl der durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte, zu bezahlen.

3.6 Entfällt die Reinigung durch Umstände, die vom Auftraggeber verursacht werden (z. B. Betriebsurlaub, Kurzarbeit), so ist der ermittelte Gutschriftsbetrag um einen Fixkostenanteil von 10 % zu kürzen, sofern der Auftraggeber nicht den Nachweis führt, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.

3.7 Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsmäßig erfolgt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründet schriftlich Einwendungen erhebt. Bei berechtigten Reklamationen ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, diese zu beseitigen. Nach erfolgter Beseitigung des Mangels gilt diese Leistung als erfüllt.

3.8 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers aus Gewährleistungsgründen nach erfolgter Abnahme der Arbeiten besteht nicht.

3.9 Das für die Reinigung notwendige Wasser und der elektrische Strom werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

3.10 Für die Aufbewahrung der vom Auftragnehmer verwendeten Maschinen und Geräte, sowie für Arbeitskleidung und Material, wird durch den Auftraggeber ein verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung gestellt.

3.11 Arbeiten, die nicht Gegenstand des Leistungsverzeichnisses oder des vereinbarten Leistungsumfangs sind (z. B. Sonderreinigungen, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten, etc.), werden nach gültigen Regiestundensätzen verrechnet.

3.12 Ergibt sich das Ende der Vertragslaufzeit nicht aus der Art der beauftragten Leistung und ist im Vertrag nichts Anderweitiges vereinbart, so gilt für beide Vertragsparteien eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Vertragsjahresende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3.13 Bei nicht vertragsgerechter, vorzeitiger Auflösung des Vertrages durch den Auftraggeber, hat dieser dem Auftragnehmer – unbeschadet der Möglichkeit des Auftragnehmers einen höheren Schaden geltend zu machen – 15 % des bis zum Vertragsende anfallenden Rechnungswertes zu ersetzen, sofern der Auftraggeber nicht den Nachweis führt, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.VW-FB09-V5.0-2013/02 2 (2)

  1. Haftung und Gewährleistung

4.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nachweislich und schuldhaft durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen, soweit er für diese einzustehen hat, bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden.

4.2 Ersatzansprüche bestehen nur, wenn dem Auftragnehmer ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtenverstoß

vorgeworfen werden kann. Bei der Verletzung von Kardinalspflichten genügt hierfür bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

  1. Zahlung

5.1 Der Auftraggeber hat die Bezahlung der Reinigungsgebühren innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug vorzunehmen.

5.2 Rechnungen werden nach Erbringung der Leistungen zugestellt. Werden Leistungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten erbracht, kann je Abrechnungsmonat der bereits erbrachte Anteil in Rechnung gestellt werden.

5.3 Bei Bezahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

5.4 Kündigt der Kunde während der Probezeit so sind die -10% kosten für Neukundenrabatt zurückerstatten.

  1. Abwerbung

Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Auftragnehmers abzuwerben oder abwerben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von EUR     2.500,- vereinbart, ohne dass Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers dadurch berührt werden.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Nürnberg, soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart.

  1. Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages tritt an ihre Stelle eine Bestimmung, die dem von den Vertragspartnern beabsichtigten Regelungszweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke. Die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen wird durch die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen nicht berührt.

  1. B) Bedingung für Regiearbeiten
  2. Arbeiten, die nicht Gegenstand des Leistungsverzeichnisses sind, werden nach gültigen Regiestundensätzen verrechnet.
  3. Bei Einzelbeauftragung zwischen 22:00 – 05:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen, sowie bei Arbeiten mit Erschwernis oder Gefahrenzulage, werden die entsprechenden tariflichen Zuschläge erhoben. Sonderarbeiten mit besonderen Maschinen oder Geräten erfordern gleichfalls einen Aufschlag auf die gültigen Regiestundensätze. Verbrauchsmaterial wird nach Aufwand berechnet.
  4. Die genannten Verrechnungssätze sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Steuersatz in Rechnung gestellt. Für An- und Abfahrtszeiten wird der Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt.
  5. Bei auswärtigen Arbeiten, die Übernachtungen erforderlich machen, werden als Auslösungssätze pro Tag und Arbeitnehmer die nachgewiesenen Kosten der Übernachtung und der Verpflegungsmehraufwand gesondert in Rechnung gestellt.